Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the bold-timeline domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /home/anwaltb1/public_html/wp-includes/functions.php on line 6114

Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the bt-cost-calculator domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /home/anwaltb1/public_html/wp-includes/functions.php on line 6114
Bosnische Staatsangehörigkeit - Anwalt BiH
 

Zakoni Bosne i HercegovineBosnische Staatsangehörigkeit

Bosnische Staatsangehörigkeit

Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas

 (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr.: 4/97, 13/99, 41/02, 6/03, 14/03, 82/05, 43/09, 76/09 u. 87/13

Inoffizielle Übersetzung von der Anwaltskanzlei Prnjavorac

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und die Beendigung der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina (nachfolgend: bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit) gemäß der Verfassung von Bosnien und Herzegowina.
(2) Die von den Entitäten erlassenen Staatsangehörigkeitsgesetze müssen der Verfassung von Bosnien und Herzegowina und diesem Gesetz entsprechen.

Verwandte Themen: Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft

Artikel 2

(1) Alle Bürger der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska (nachfolgend: die Entitäten) sind somit Bürger von Bosnien und Herzegowina.
(2) Der Wechsel der Staatsangehörigkeit einer Entität in die Staatsangehörigkeit einer anderen Entität berührt nicht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.

Artikel 3

Alle Bürger von Bosnien und Herzegowina genießen die gleichen Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Verfassung von Bosnien und Herzegowina (nachfolgend: Verfassung) definiert sind, und genießen den Schutz dieser Rechte im ganzen Bosnien und Herzegowina unter den gleichen Bedingungen und unabhängig von ihrer Entitätstaatsangehörigkeit.

Artikel 4

Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina können die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen, sofern zwischen Bosnien und Herzegowina und diesem Staat ein bilaterales Abkommen zu dieser Angelegenheit besteht, das von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel IV 4. d) der Verfassung genehmigt wurde.

Verwandte Themen: Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft

Artikel 5.

Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann man nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aud folgende Weise erwerben:

  1. Abstammungsprinzip;
  2. Geburtsortprinzip (mit der Geburt in Bosnien und Herzegowina);
  3. Adoption;
  4. Naturalisation;
  5. durch einen internationalen Vertrag

ABSTAMMUNGSPRINZIP
Artikel 6.

Ein nach dem Inkrafttreten der bosnisch-herzegowinischen Verfassung geborenes Kind ist nach dem Abstammungsprinzip Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas:

  1. Ein Kind wird mit der Geburt Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wenn die Mutter und der Vater bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, unabhängig von seinem Geburtsort;
  2. wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter, zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und es in Bosnien und Herzegowina geboren wurde;
  3. wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und das Kind im Ausland geboren wurde und sonst keine Staatsangehörigkeit haben würde;
  4. wenn das Kind im Ausland geboren wurde und ein Elternteil zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, unter der Voraussetzung, dass es jedoch spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einen Antrag auf die bosnisch-herzegowinischen Einbürgerung , an die zuständigen Behörde stellt.

Geburtsortprinzip in Bosnien und Herzegowina
Artikel 7. 

Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind mit der Geburt, dass in Bosnien und Herzegowina nach dem Inkrafttreten der Verfassung geboren oder gefunden wurde und dessen Eltern unbekannt sind oder mit unbekannter Staatsangehörigkeit oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, oder auch wenn das Kind keine Staatsangehörigkeit hat.

Verwandte Themen: Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina

Adoptierte Kinder
Artikel 8.

Ein Kind, das jünger als 18 Jahre ist, welches ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger nach dem Inkrafttreten der Verfassung adoptiert hat, erwirbt die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.

Naturalisation
Artikel 9.

Ein Ausländer, der einen Antrag auf die bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit stellt, kann diese durch Naturalisation erwerben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. dass er 18 Jahre alt ist;
  2. dass er einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Bosnien und Herzegowina besitzt, mindestens drei Jahre vor der Antragstellung;
  3. dass er genügend Schrift- und Sprachkenntnisse eines der drei konstitutiven Völker in Bosnien und Herzegowinas beherrscht;
  4. dass er nicht als Sicherheitsmaßnahme aus dem Land vertrieben wurde oder ihm kein Verweis aus Sicherheitsgründen aus dem Gebiet Bosnien und Herzegowinas erteilt wurde, dessen Legitimität durch die Verfassung begründet wurde und dessen Entscheidung immer noch in Kraft ist.
  5. dass er keine Verurteilung wegen einer Straftat mit Vorsatz länger als drei Jahre hat, im Zeitraum von acht Jahren angefangen vom Tag der Antragstellung;
  6. dass sie auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten oder es auf eine andere Weise aufgeben vor dem Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft, auβer, wenn es der bilaterale Vertrag Artikel 14. nicht anders vorgesehen hat. Der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt, wenn es nicht erlaubt oder verständlich ist;
  7. dass kein Strafverfahren gegen ihn läuft, auβer wenn es nicht verständlich ist diese Bedingung zu fordern;
  8. dass er keine Bedrohung für die Sicherheit Bosnien und Herzegowinas darstellt;
  9. dass er ein geregeltes Einkommen hat, die seine Existenz ermöglicht, oder dass er beweisen kann, dass er ein finanzielles Einkommen hat, mit dem er sich selbst aushalten kann;
  10. dass er alle seine finanziellen und andere Verpflichtungen (Finanzamt) beglichen hat
  11. dass er eine Aussage unterschreibt, wo er das Rechtssystem und die Verfassung Bosnien und Herzegowinas akzeptiert;
  12. dass er eine gültige Zusicherung für die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt;

Die Naturalisation wird nicht erlaubt, auch wenn der Antragsteller alle allgemeinen Voraussetzungen für die Naturalisation erfüllt, insofern begründete Zweifel bestehen, dass die Naturalisation dieser Person die Sicherheit Bosnien und Herzegowinas bedroht oder diese für die Erregung öffentlichen Ärgernisses verantwortlich sein könnte, oder auch wenn die Naturalisation nicht im Einklang mit den Interessen Bosnien und Herzegowinas ist oder auch aus anderen Gründen.

Naturalisation unter erleichterten Umständen
Artikel 10.

Der Ehepartner eines bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgers (Ausländer) kann die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft unter folgenden Voraussetzungen erwerben:

  1. dass die Ehe mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung gedauert hat und zurzeit der Antragstellung immer noch dauert;
  2. dass er/sie auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet oder sie auf eine andere Art und Weise verliert, auβer wenn es durch einen bilateralen Vertrag aus dem Artikel 14. nicht anderes geregelt wurde. Der Verzicht oder das Beenden der bisherigen Staatsbürgerschaft wird nicht verlangt, wenn es nicht erlaubt oder verständlich ist;
  3. dass er/sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Bosnien und Herzegowina besitzt;
  4. dass er/sie keine Bedrohung für die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina darstellt.

Verwandte Themen: Doppelte Staatsbürgerschaft in Bosnien und Herzegowina

Artikel 11.

  1. Kinder jünger als achtzehn Jahre, dessen ein Elternteil die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben hat, hat das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation, wenn es eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Bosnien und Herzegowina besitzt, zu beantragen.
  2. Der Elternteil, der die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, kann die Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas für sein minderjähriges Kind beantragen nach Abs. 1 dieses Artikels. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird seine Zustimmung verlangt.

Artikel 11a.

  1. Personen ohne Staatsangehörigkeit und Personen, die den Status eines Flüchtlings haben, können die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erwerben ohne die Voraussetzungen aus Artikel 9. Abs. 1. Punkt 1.,2.,3.,6.,9., und 10. zu erfüllen unter der Bedingung, dass sie als Person ohne Staatsangehörigkeit oder Flüchtling einen ständigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina nachweisen können mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung.
  2. Ein Minderjähriges Kind, dessen Eltern bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, hat das Recht nach Abs. 1. dieses Artikels auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit, ohne die Erfüllung der Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 1. Punkt 1.,2.,3.,6.,9., und 10., wenn es den Status einer Person ohne Staatsangehörigkeit oder eines Flüchtlings hat oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, unabhängig auf die Dauer des Aufenthaltes, besitzt.
  3. Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre alt ist, wird seine Zustimmung verlangt.

Artikel 12.

Folgende Personen haben das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne die Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 2. und 6. zu erfüllen:

  1. Emigranten, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind,
  2. die erste und zweite Generation der im Abs. 1. genannten Personen, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind.

Der Ehepartner, der im Abs. 1. dieses Artikels genannten Person, hat das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne die Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 2. zu erfüllen, insofern er die Bedingungen aus Artikel 10. Abs. 1. und 2. erfüllt.

Artikel 12a.

Die Person, deren bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wegen des Erwerbs oder des Beibehalten der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes beendet wurde aufgrund des Verzichts oder Entlassung, kann die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit wieder beantragen, wenn sie die Bedingungen aus Artikel 9. auβer die Bedingungen aus Abs. 1. und 2.erfüllt, nur wenn die Person eine befristete Aufenthaltserlaubnis mindestens das letzte Jahr ihre Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hatte oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat.

Artikel 13.

Wenn in Einzelfällen die Naturalisation von höchster Bedeutung für Bosnien und Herzegowina eingeschätzt wird, kann die Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit ohne die Erfüllung der Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 1., 2. und 6., erwerben.

Artikel 14.

In allen Fällen, wo dieses Gesetz Personen den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit vorschreibt, die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwerben, solchen wird in der Zukunft erlaubt sein auch weiter die Staatsbürgerschaft des bisherigen Landes zu behalten, wo immer es mit dem bilateralen Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und dem anderen Land ermöglicht wurde und das die parlamentarische Versammlung nach Artikel IV4.d) der Verfassung Bosnien und Herzegowinas bestimmt hat.

Beendigung der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
Artikel 15.

Man kann die Staatsbürgerschaft nicht verlieren, wenn die Person damit ohne Staatsbürgerschaft bleiben würde (Apatride) auβer in Fällen die durch Artikel 23. Abs. 1. bestimmt sind.

Artikel 16.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wird beendet mit:

  1. a) Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft
  2. b) Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
  3. c) Entzug der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
  4. d) internationaler Vertrag

Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft
Artikel 17. und 18. sind gestrichen
Artikel 19.

  1. Der Bürger, der 18 Jahre vollendet hat, der im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist, oder ihm die Staatsbürgerschat eines anderen Landes zugesichert wurde, hat das Recht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu verzichten.
  1. Das Kind, das im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist oder die Zusicherung für die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes hat, verliert die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht auf Antrag der beiden Eltern oder nur eines Elternteils (verlangt Zustimmung des anderen Elternteils), die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren haben oder auf Antrag eines Elternteils, der die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren hat, wenn der andere Elternteil gestorben ist oder das Sorgerecht verloren hat, oder sie Ausländer ist oder eine Person ohne Staatsbürgerschaft oder auf Antrag der Adoptiveltern, wenn er die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft verloren hat durch Verzicht und das Eltern-Kind-Verhältnis auf Adoption beruht. Wenn das Kind älter ist als 14 Jahre, wird seine Zustimmung verlangt.
  2. In Fällen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels, die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft verlieren Personen, wenn die zuständige Behörde einschätzt, dass die Bedingungen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels erfüllt sind und der Person den Bescheid über das Ende der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit herausgibt oder es die Botschaft per Post versendet.

 

Artikel 20.

Der Bescheid über den Verzicht kann auf Antrag der Person, die keine zugesicherte Staatsbürgerschaft von einem Land bekommen hat, annulliert werden.

Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft

Artikel 21.

Die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag der in Bosnien und Herzegowina ansässigen Person in folgenden Fällen erfolgen:

  1. dass die Person älter als 18 Jahre ist;
  2. dass kein Strafverfahren gegen sie läuft wegen einer Straftat durch die Amtspflicht oder wenn die Person zu einer Gefängnisstrafe in Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde und diese absitzt;
  3. dass die Person alle, durch die zuständigen Behörden getroffenen rechtskräftigen Bestimmungen, Beiträge, Steuern und anderen gesetzlichen Verpflichunges beglichen hat;
  4. dass die Person die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erworben hat oder eine Zusicherung von diesem Land besitzt;
  5. dass die Person ihre Wehrpflicht erfüllt hat.

 

Artikel 22.

Kindern, die jünger sind als 18 Jahre, die die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erworben oder zugesichert bekommen haben und die noch immer in Bosnien und Herzegowina leben, werden auf Antrag aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen:

  1. beider Elternteile, die aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden;
  2. eines Elternteils, der aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde, wenn ein Elternteil gestorben ist oder ihm das Sorgerecht entzogen wurde oder Ausländer ist oder die Person ist ohne Staatsbürgerschaft;
  3. eines Elternteils, der das Sorgerecht hat und aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde mit der Zustimmung des anderen Elternteils;
  4. der Adoptiveltern, wenn sie aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden;

Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre ist im Abs. 1., 2. und 3. wird seine Zustimmung verlangt.

Entzug der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
Artikel 23.

Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann in folgenden Fällen entzogen werden:

  1. wenn die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Betrug, falsche Informationen oder anderen verbotenen aber relevanten Angaben, die sich auf den Antragsteller beziehen, erworben ist;
  2. wenn ein bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger freiwillig fremden Wehrkräften, trotz Verbot, beitritt;
  3. wenn die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, erworben wurde ohne die Bedingungen aus Artikel 9. und 10. zu erfüllen;
  4. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder außerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen Tätigkeiten, die die Verfassung und Sicherheit Bosnien und Herzegowinas bedrohen, oder wenn er als Mitglied in solchen Organisationen tätig ist, wenn diese Tätigkeiten Bosnien und Herzegowina schaden könnten;
  5. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder außerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen schmuggeln von Waffen, Bomben, radioaktiven Materialen oder Rauschmittel; oder für illegales Transportieren und Produzieren von Materialien und Ausrüstung für die Herstellung von Waffen und anderen Massenvernichtungsmitteln; oder für illegale Einwanderung nach Bosnien und Herzegowina (das Aufhalten oder Ausreisen von Personen oder Gruppen aus Bosnien und Herzegowina); oder für Organisation oder Mittäterschaft von Menschenhandel, wenn dieses den Interessen Bosnien und Herzegowinas schadet.
  6. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder außerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen Straftaten, die aus Tätigkeiten hervorgehen, die sich von den Punkten 4. und 5. dieses Artikels unterscheiden, die aber den Interessen Bosnien und Herzegowinas schaden.

Sie können den Rest des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina nur auf Bosnisch unter dem Link: Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas lesen.

Wie wird die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben?

In Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina wird die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben: durch Herkunft, Geburt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina, Adoption, Einbürgerung und internationale Vereinbarung.

Was regelt das Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina?

Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina regelt die Bedingungen für den Erwerb und die Beendigung der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit gemäß der Verfassung von Bosnien und Herzegowina.

Können Bürger von Bosnien und Herzegowina die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen?

Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige können die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen, sofern zwischen Bosnien und Herzegowina und diesem Staat ein bilaterales Abkommen zu dieser Angelegenheit besteht, das von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel IV 4. d) der Verfassung genehmigt wurde.

Wie wird die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nachgewiesen?

Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit und die Entitätsstaatsangehörigkeit werden durch eine Bescheinigung über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit und eine Bescheinigung über die Entitätsstaatsangehörigkeit oder einen Pass von Bosnien und Herzegowina nachgewiesen.

Ist dieses Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina das aktuelle Gesetz – d.h. gibt es nachträgliche Änderungen?

Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist aktuell. Es ist ein konsolidierter Text, der offiziell im Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 22/16 veröffentlicht wurde und am heutigen Tag gültig ist.

 

Placeholder image
Bosna i Hercegovina
info@anwalt-bih.de

Copyright © Anwalt Bosna i Hercegovina 2020 / 2021